Ohne Anlass dürfen Arbeitnehmer nicht von ihren Arbeitgebern überwacht werden. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmesituationen darf derart in die Rechte der Mitarbeiter eingegriffen werden. Dies hat das BAG entschieden und im konkreten Fall die gesammelten Beweise für nicht verwertbar erklärt. Die darauf basierende Kündigung war damit unwirksam.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass wenn der Arbeitgeber das Tragen von Berufskleidung vorschreibt und sie vor Beginn der Arbeit im Betrieb angezogen werden soll, auch das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört. Damit hat das BAG eine Korrektur zu seiner vorherigen Rechtsprechung vorgenommen, da es noch im Jahr 2000 eine Vergütungspflicht abgelehnt hatte.
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